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Familienrecht


Sowohl bei der Schließung als auch während der Ehe, besonders aber bei Scheidung einer Ehe sind eine Vielzahl juristischer Sachverhalte zu prüfen und zu regeln, will man später nicht vor einem Scherbenhaufen stehen.

Eheverträge auch Scheidungsfolgenvereinbarungen können Streitigkeiten vermeiden. Lassen Sie sich beraten, bevor Sie heiraten, oder die Scheidung einreichen. Auch das Getrenntleben kann vertraglich geregelt werden, selbstverständlich der Unterhalt. Häufig stehen im Rahmen der Zugewinnregelung Vermögensauseinandersetzungen und die Schuldenregulierung an. Die ehezeitlich erworbenen Anwartschaften der Altersversorgung bei den Renten- Versicherungsträgern sind zu regeln.

Es ist ein Kontenklärungsantrag zu stellen.

Denken Sie daran, haben Sie gemeinsame Kinder, sind Sie über diese immer miteinander verbunden und müssen miteinander sachlich, für beide Seiten und das Wohl der Kinder vertretbare, praktische Lösungen z.B. Umgangsrecht (Besuchsregelung) aushandeln.


Vermeiden Sie außergerichtlich und vor Gericht sachfremde Auseinandersetzungen. Das bringt Sie und den Ehepartner keinen Schritt voran, Im Gegenteil!

Erkundigen Sie sich, bevor Sie handeln. Bei der Entwicklung Ihrer Lösung kann ich Sie beraten und vertreten in allen Fragen:


Häufig bekommen die Parteien zur Deckung der entstehenden Kosten Verfahrenskostenhilfe, dass heißt der Staat übernimmt die Ihnen entstehenden Anwaltskosten.

Kommen Sie zur Beratung. Vereinbaren Sie mit meiner Kanzlei einen Termin.

Ich stehe Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Ich kann Sie vertreten, Ihre Ansprüche geltend zu machen bzw. unberechtigte Ansprüche abzuwehren, überprüfen, ob Sie weiterhin Unterhalt bekommen bzw. zahlen müssen.


Vor dem zuständgen Familiengericht vertrete ich Sie bei



Getrenntleben

Haben Sie sich von Ihrem Partner/ Ihrer Partnerin getrennt, auch innerhalb der ehelichen Wohnung, sind eine Menge juristischer Fragen zu klären, bevor Sie nach einem Jahr die Scheidung einreichen könne, um einvernehmlich geschieden zu werden.


  • Was ist mit Getrenntlebeunterhalt?
  • Wie hoch ist der Kindesunterhalt?
  • Was verdient der Partner / die Partnerin?
  • Wer muss wem Unterhalt zahlen?


Gern begleite ich Sie, die anstehenden Fragen zu lösen und unterstütze Sie auch Ihre Rechte gerichtlich durchzusetzen.

Lassen Sie überprüfen, ob Sie weiterhin Unterhalt bekommen, bzw. zahlen müssen und wie lange.


Kindesunterhalt und Getrenntlebeunterhalt

Kinder haben gegenüber ihren Eltern einen Unterhaltsanspruch, soweit sie ihren Bedarf nicht selbst decken können. Unterhaltsverpflichtete unterliegen einem gesetzlichen Auskunftsanspruch über ihre Einkünfte Auskunft zu erteilen.

Für die Vergangenheit wird Unterhalt nur geschuldet, ist die zahlungspflichtige Partei in Verzug gesetzt.

Der Unterhaltsanspruch richtet sich in der Höhe nach der Leistungsfähigkeit der verpflichteten Partei in Anwendung der jeweiligen Unterhaltsleitlinien des zuständigen Oberlandesgerichts. Auch volljährigen Kindern wird bei Bedürftigkeit Unterhalt geschuldet. Leben die Eheleute getrennt, gelten bei Bedürftigkeit die gleichen Grundsätze auch zum Getrenntlebeunterhalt. Auf den Anspruch kann nicht verzichtet werden.

Ich kann Sie vor dem Familiengericht vertreten bei der Durchsetzung Ihrer Rechte auf

  • Auskunft
  • Kindesunterhalt
  • Getrenntlebeunterhalt



Zugewinn- und Vermögensausgleich

Man spricht von einem Zugewinn, wenn das Vermögen der jeweiligen betroffenen Partei am Ende einer Ehe größer ist als am Anfang. Diejenige Partei, die mehr Vermögen gebildet hat muss der anderen, die weniger hat, von der Differenz die Hälfte ausgleichen. Es wird das Vermögen auch dann gemehrt, gelingt es einer Partei während der Ehe, die bei Heirat vorhandenen eigenen Schulden zu verringern oder gänzlich beglichen zu haben.

Wichtig ist zu wissen, dass es gesetzliche Auskunftsansprüche gibt, die   rechtzeitig gestellt werden sollten. Ich kann Sie vertreten, Ihre Ansprüche geltend zu machen bzw. unberechtigte Ansprüche abzuwehren.

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich regelt die Aufteilung ehebezogener Anwartschaften zur Begründung einer Altersversorgung, sei es durch abgeführte Beiträge aus sozialabgabepflichtiger Beschäftigung oder aus privater oder betrieblicher Vorsorge zur Absicherung des Alters durch dafür bestimmte Lebensversicherungen.

Den Kontenklärungsantrag für die gesetzlichen Rentenversicherungen können Sie hier stellen und veranlassen, dass ihn auch der / die Partner / Partnerin stellt.

Die Anwartschaft bei den gesetzlichen oder privaten Rentenversicherungen sind durch Anträge bei den Renten- und Lebensversicherungen zu erklären. Die Gerichte entscheiden nach Vorlage der Auskünfte - in der Regel - zusammen mit dem Ausspruch der Ehescheidung über den Versorgungsausgleich.

Jeder Anspruch wird zunächst geteilt. So dann wird die Hälfte der jeweilig anderen Partei zugewiesen. Die Versorger bzw. Versicherer haben dementsprechende Umbuchungen zu veranlassen. Die Entscheidung wird relevant bei Eintritt des Rentenbezugs.

Auch hier kann ich Sie beraten, insbesondere im Zuge der Ehescheidung.


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